Nicht strafbare politische Betätigung (als Nazi, Anm. d. Pfostierers) steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen
Nicht strafbare politische Betätigung (als Nazi, Anm. d. Pfostierers) steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen
Sachsen tut Sachsendinge.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat Sachsen durch einen heute veröffentlichten Beschluss verpflichtet, einen früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen