Wenn das Polizeirecht plötzlich Gefühle schützt
Wenn das Polizeirecht plötzlich Gefühle schützt

Wenn das Polizeirecht plötzlich Gefühle schützt

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Es geht nach der Gesetzesbegründung dem Gesetzgeber vor allen Dingen darum, den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden dann die (Teil-)Aufgabe der Stärkung des Sicherheitsgefühls zu übertragen, wenn objektiv gar keine Gefahr gegeben ist. Die Aufgabenwahrnehmung nach dem Verständnis des § 1 Abs. 7 HSOG befördert damit eine Irrationalisierung des Rechts und entzieht einen Teilaspekt des Aufgabenspektrums der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Ein Abdriften in willkürliche und letztlich unkontrollierbare Rechtfertigungsmechanismen ist zu befürchten.
Bereits im Jahre 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Weimar eine ordnungsbehördliche Verordnung aufgehoben und in wünschenswerter Klarheit festgehalten: "Ein bloßes ‚subjektives Unsicherheitsgefühl‘ kann für sich besehen nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sein." Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung § 1 Abs. 7 HSOG bewerten wird, der erstmalig parlamentsgesetzlich die Stärkung des Sicherheitsgefühls in die Aufgaben der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden inkorporiert.