Das Anbringen einer Überwachungskamera im Raum eines Mitbewohners verletzt dessen höchstpersönlichen Lebensbereich nicht automatisch, so ein Oberlandesgericht.
Das Problem ist, dass der Versuch nicht strafbar ist, und es hier anscheinend nur beim Versuch geblieben ist, weil das Opfer das vorher erkannt hat.
Dagegen ist beim § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schon der Versuch strafbar. Wer also im Zimmer des Mitbewohners ein Mikrofon aufstellt, macht sich höchstwahrscheinlich strafbar. Wer dagegen eine Kamera ohne Tonaufnahme aufstellt, macht sich erst strafbar, wenn diese tatsächlich intime Bilder aufzeichnet.
Warum der Versuch nicht strafbar ist, kann ich mir nicht erklären, höchstens vlt. um Bild-Paparazzis vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie Aufnahmen von privaten Wohnräumen machen.
Nein, der Versuch ist nicht strafbar. Das ist die Gesetzeslage. Das heißt aber nicht, dass es außerhalb des Strafgesetzbuches keine Sanktionen gibt. Ein Verstoß gegen die DSGVO wäre beispielsweise mit Bußgeld behaftet.