Die Grünen bezeichnen das geplante Sondervermögen von Union und SPD als "Schatzkiste". Die Gelder würden nicht für Investitionen, sondern für Steuergeschenke verwendet.
Es gab in der Weimarer Verfassung den Artikel 27, der klar formuliert hat, dass der Reichstag in der Übergangsphase lediglich die Geschäfte führt. Das GG hat hier eine Regelungslücke aus historischem Kontext heraus. Logisch und dogmatisch ist es richtig, dass der Bundestag die Befugnis zur Grundgesetzänderung nicht mehr hat. Insofern ist das meiner Meinung nach richtig, wenn die Grünen hier nicht zustimmen. Was CDU/SPD bzw. Merz und Klingbeil abziehen ist demokratisch das letzte.
Meines Wissens ist es unstreitig, dass juristisch gesehen der alte Bundestag bis zum Zusammentreten des neuen Bundestages alle normalen Kompetenzen hat.
Woraus ergibt sich etwas anderes?
Ob es guter politischer Stil ist, ist eine ganz andere Frage.
Woraus ergibt sich, dass der BTag diese Kompetenzen noch hat? Art.39 GG regelt lediglich die Wahlperiode. Sprich es gibt hier eine Regelungslücke. Die WV hat das in Art 27. geregelt und ist heranzuziehen, da sonst ein Verstoß gegen Art 20 GG vorliegt. Insbesondere gegen das Demokratieprinzip und die Volksouverantiat. Was die Juristen der CDU und SPD und deren Follower zusammengeschustert haben ist genau genommen Schwurbelei, was leider bei der hiesigen h.M in Deutschland gar nicht mal so selten ist.
Ich hab hier keinen GG Kommentar, aber müsste nicht eher die Einschränkung der Kompetenzen ausdrücklich geregelt sein?
Zumal auch der Bundestag auf seiner Homepage davon ausgeht, dass eine Wahlperiode dauert, bis der neue Bundestag zusammentritt. Sowohl nach Wortlaut als auch Sinn und Zweck dürften alle Kompetenzen noch beim alten BT liegen, denke ich.
Der Art. 39 GG ist vergleichbar mit dem Art. 23 WV. Es geht lediglich um den Zeitraum. Die Auslegung, dass der BTag weiterhin vollständige Kompetenzen hat scheitert an Art. 20 Abs. 2 GG. Das Votum des Volks ist entscheidend, denn es beendet die Gesetzgebungsbefugnisse des BTag mit dem amtlichen Endergebnis. Weitreichende GG Änderungen können schlicht nicht mehr von einem alten BTag beschlossen werden, weil es die Arbeit der nachfolgenden Regierung erheblich erschweren könnte oder Änderungen herbeiführen könnte.
Die Weimarer Verfassung hat das Problem mit Art. 27 WV geregelt, indem es dem RTag lediglich die laufenden Geschäfte übertrug, also quasi die Amtsüberführung.
Woraus folgt, dass es auf das amtliche Endergebnis ankäme? Vorher hast du doch mit der Wahlperiode argumentiert. Diese endet ja offenbar erst mit der konstituierenden Sitzung des neuen BT.
Aus der Tatsache, dass dem GG eine Regelung wie in der WRV fehlt, könnte man stattdessen auch ein systematisches Argument folgern, dass gerade keine Beschränkung intendiert war. Die Beschränkung wäre ja die Ausnahme und als solche regelungsbedürftig.
Ich bleibe dabei, dass der aktuelle BT die Kompetenz auf dem Papier hätte. Ob es politisch klug ist, sie zu nutzen? Wohl eher nicht.